Die biologische Mutter und die Leihmutter, d.h. jene, die den Fötus austrägt und das Kind der Ersten zur Welt bringt.
Das Austragen des Fötus eines fremden Paars durch eine dritte Frau ist durch gerichtliche Genehmigung erlaubt, sofern zwischen dem zu Leihuterus greifenden Ehepaar und der schwangerschaftswilligen Frau eine schriftliche und unentgeltliche Vereinbarung besteht.
Die Indikationen für die Verwendung der Leihmutterschaftstechnik umfassen:
- angeborene Fehlbildung (Mayer-Rokitansky-Syndrom)
- angeborene Fehlbildungen der Gebärmutter
- multiple Uterusmyome
- bestimmte Krankheiten, die auf die Schwangerschaft lebensgefährlich auswirken, wie zum Beispiel angeborene Herzfehler
- Fälle von mehrfachen Fehlgeburten
- ausgewählte Fälle von mehrfachen erfolglosen In-vitro-Befruchtungsversuchen in der Vergangenheit.
Gesetzgebung und Leihmutterschaft
- Die Identität der Eizellen oder der Gametenspender/Innen wird den Personen, die ein Kind durch Spende von befruchteten Eizellen oder Gameten bekommen möchten, nicht mitgeteilt.
- Wegen offensichtlichen Verstoßes gegen die guten Sitten ist es strikt verboten, genetisches Material gegen Entgelt weiterzugeben.
- Die Übertragung von fremden befruchteten Eizellen im Körper der Leihmutter ist mit gerichtlicher Genehmigung erlaubt.
- Die Antragstellerin ist ausschließlich die Frau, die ein Kind bekommen möchte und aus medizinischen Gründen nicht schwanger werden kann, sofern sie das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
- Bei der Leihmutterschaft müssen sich sowohl die Frau, die schwanger sein wird, als auch diejenigen, die ein Kind haben wollen, ärztlichen Untersuchungen unterziehen, wobei sich entweder die leibliche Mutter oder die Leihmutter in Griechenland aufhalten müssen. Außerdem soll die Eizelle nicht von der Leihmutter stammen, sondern entweder von der Wunschmutter oder von einer dritten Eizellspenderin.
- Im Falle einer Leihmutterschaft ist eine rechtliche Beratung notwendig, um etwaige Komplikationen während des Prozesses zu vermeiden. Zudem muss ein Privatvertrag zwischen dem Paar, dem Zentrum und der Leihmutter geschlossen werden, damit alle Seiten geschützt werden. Nach Auffassung des Gesetzgebers erfolgt die Vereinbarung über die Schwangerschaft schriftlich und ohne Gegenleistung.